{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-09-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-122_2015-09-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_122_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_122", "Checksum": "77c14c5fb3e247612a6f124f7b4ae007"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.09.2015 502 2015 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 25.09.2015 502 2015 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Mai 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 9\n\nSachverhalt\n\nA. Am 16. Dezember 2014 reichte der Kanton A.________, vertreten durch C.________ vom\nAmt für Kultur/Archäologie, bei der Kantonspolizei A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt ein\nwegen unrechtmässiger Aneignung einer antiken Goldmünze, welche zum Verkauf auf der\nInternetplattform Ricardo angeboten wurde, nachdem sie auf einem im eigenen Kantonsgebiet\ngelegenen Acker gefunden worden war. Der Kanton A.________ konstituierte sich zudem als\nPrivatklägerschaft.\n\nDie Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ ergab schliesslich, dass es\nsich beim Verkäufer um D.________ handelte. Dieser verkaufte die Goldmünze im Verlauf der\nUntersuchung auf Ricardo. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ konnte den Käufer\nals B.________ identifizieren, woraufhin sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg\n(nachfolgend: Staatsanwaltschaft ) gegen diesen Strafanzeige wegen Hehlerei erhob sowie um\nSicherstellung und Zustellung der Goldmünze bat.\n\nAm 4. Mai 2015 wurde B.________ als Beschuldigter zur Sache einvernommen und die fragliche\nGoldmünze beschlagnahmt. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Mai\n2015 das gegen B.________ geführte Strafverfahren wegen Hehlerei ein. Eine Kopie dieser\nVerfügung stellte sie dem Kanton A.________ zu.\n\nB. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhebt der Kanton A.________ Beschwerde gegen die\nVerfügung vom 29. Mai 2015 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2015 auf Abweisung der\nBeschwerde.\n\nB.________ stellte mit Eingabe vom 16. September 2015 den Antrag auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers sowie auf Entschädigung und schloss sinngemäss auf Abweisung der\nBeschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der\nStrafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2,\n393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde am 29. Mai 2015 erlassen. Die am 4. Juni 2015 der Post\nübergebene Beschwerdeschrift wurde somit offensichtlich rechtzeitig eingereicht.\n\nb) aa) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1\nStPO). Partei ist unter anderem auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als\nPrivatklägerschaft gilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich\nam Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Die Erklärung ist gegenüber\neiner Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben\n(Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 9\n\nStaatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Wird der\nHinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen, so ist die verspätete Erklärung der geschädigten\nPerson im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als rechtsgültige\nKonstituierung anzuerkennen (vgl. Urteil BGer 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1, mit\nHinweisen).\n\nbb) Der Beschwerdeführer hat erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung von der\nim Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung Kenntnis erhalten, da\ndie Staatsanwaltschaft den Hinweis gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen hat. Im\nStrafverfahren, welches im Kanton A.________ gegen D.________ geführt wird, hat sich der\nBeschwerdeführer bereits als Privatkläger konstituiert (act. 31). Die Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung vom 29. Mai 2015 gilt folglich als Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO und\ndie Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.\n\ncc) Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO\nvoraus (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N. 2). Nach Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person\njene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1); die zur\nStellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2).\nÖffentlichrechtliche Körperschaften, namentlich die Kantone, sind geschädigte Person im Sinne\ndieser Bestimmung, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden\nsind (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N. 39).\n\n"}