Im Übrigen müsste die Beschwerde mit Verweis auf die Begründung der Staatsanwaltschaft ohnehin abgewiesen werden. 3. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 370.- (Gerichtsgebühr: Fr. 300.-, Auslagen: Fr. 70.-) werden A.________ auferlegt.