Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht im Geringsten mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern lediglich durch nichts erstellte Vermutungen anstellt und nicht sachbezogene Ausführungen macht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. Dies weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern einzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5