die Bestrebungen, die von der Firma gemietete Liegenschaft zu kaufen; Kontakte zum Eigentümer dieser Liegenschaft und deren Verwaltung, zu den Organen der Firma, die auf dem Nachbargrundstück ihre Aktivitäten ausübt, sowie zum Betreibungsamt (S. 1-5). Danach kommt der Beschwerdeführer auf die Ereignisse des 24. Februar 2015 zu sprechen; zieht als Zwischenfazit, dass die Täterschaft der „G.________“ bewiesen sei; zitiert aus den Einvernahmeprotokollen und kommentiert diese; zieht wiederum ein Zwischenfazit mit der Bemerkung, seine Lieblingsserie im Fernsehen sei u.a. die amerikanische Serie „CSI“, in der mit viel Fachwissen ans Werk gegangen werde (S. 5-16).