der Scheinwerfer sei gegen die Fassade gedreht worden, so dass der Täter unbemerkt das Feuer habe legen können. Da der Scheinwerfer mit Russpartikeln stark verschmutzt gewesen sei, hätten keine Fingerabdrücke gesichert werden können. Die durchgeführte DNA-Analyse sei erfolglos gewesen; es habe kein Profil erstellt werden können. Unter diesen Umständen hätten keine biologischen Spuren für die Ermittlung der Täterschaft gewonnen werden können. Weiteres Beweismaterial (z.B. Videoaufnahmen) läge nicht vor. Ebenso wenig hätten Zeugen des Tathergangs ermittelt werden können. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5