___ sowie der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten, könne somit nichts auf die Täterschaft geschlossen werden. Als Hilfsmittel sei wohl ein Brandbeschleuniger verwendet worden. Die getätigten spurentechnischen Untersuchungen hätten jedoch keinen Hinweis auf die verwendeten Mittel geben können. Der Beschwerdeführer habe die Polizei erst nachträglich informiert, dass der Halogenscheinwerfer beim Eingang der Werkstatt vom Täter manipuliert worden sei; der Scheinwerfer sei gegen die Fassade gedreht worden, so dass der Täter unbemerkt das Feuer habe legen können.