2. Nach Beschreibung der getätigten polizeilichen Erhebungen und nach summarischer Wiedergabe aller während des Verfahrens erfolgten Aussagen legt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass von Brandstiftung ausgegangen werden muss und dass das Feuer an verschiedenen Orten auf dem Vorplatz gelegt wurde und sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nachträglich auf das Innere des Gebäudes ausgebreitet hat. Aus dem Umstand, dass keine Spuren für ein gewaltsames Eindringen in die Räumlichkeiten der E.________ sowie der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten, könne somit nichts auf die Täterschaft geschlossen werden.