Der Beschwerdeführer hat offensichtlich weder Strafantrag gestellt noch sich ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituiert. Ob ihm unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation zukommt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da aus einem andern Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).