Die Sistierungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser aufgeführten Verteilschlüssels offenbar nicht zugestellt. Wie und wann er von dieser Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Da aber die Verfügung vom 23. April 2015 datiert ist und die Beschwerde offensichtlich am 27. April 2015 der Post übergeben worden war, wurde das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht.