Interessen verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung richtet, mit der die Sistierung des Strafverfahrens gegen Unbekannt angeordnet wurde. Im Übrigen wird diese Sichtweise durch das Schreiben vom 15. Juni 2015 des Anwalts des Beschwerdeführers bestätigt. b) Gegen die Sistierung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 314 Abs. 5, 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).