1. a) Aus der Eingabe vom 27. April 2015 ergibt sich nicht auf den ersten Blick, gegen welche Verfügung vom 23. April 2015 sich die Beschwerde richtet. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs, des Umstands, dass der Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 18. Mai 2015 von einem zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer spricht, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die ihn betreffende Einstellung des Verfahrens ohnehin nicht in seinen rechtlich geschützten Kantonsgericht KG Seite 3 von 5