Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin teilte der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mit, dass das Schreiben vom 27. April 2015 als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO zu betrachten und folglich an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Erwägungen