Zudem wurden durch die Polizei ein Fotodossier und durch das Institut de police scientifique und das Centre universitaire romand de médecine légale Berichte zu diesem Ereignis erstellt. Schliesslich wurden verschiedene weitere Dokumente zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Brandstiftung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg, regelte die Löschung bzw. die Vernichtung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Unterlagen von A.________, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und verweigerte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO.