{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-108_2015-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_108_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416fa249372d99331771c0dcfd0cee6ed9668489c3ec824b281bde1b798154719ae0ce501b712d22c19d88b03a249ea71c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416fa249372d99331771c0dcfd0cee6ed9668489c3ec824b281bde1b798154719ae0ce501b712d22c19d88b03a249ea71c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_108", "Checksum": "77af9f0f0361a263638dbac6c1c52f71"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 17.06.2015 502 2015 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:44", "Checksum": "10fc0930fb20127211b30edd09c0e80a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nEs ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht im Geringsten mit der\nangefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern lediglich durch nichts erstellte Vermutungen\nanstellt und nicht sachbezogene Ausführungen macht. Auf die Beschwerde ist daher nicht\neinzutreten.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen.\nDies weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern\neinzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 5\n\nIm Übrigen müsste die Beschwerde mit Verweis auf die Begründung der Staatsanwaltschaft\nohnehin abgewiesen werden.\n\n3. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt\nauch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die\nGerichtsgebühr ist auf Fr. 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-. Eine\nParteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).\n\nDie Kammer erkennt:\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 370.- (Gerichtsgebühr: Fr. 300.-, Auslagen:\nFr. 70.-) werden A.________ auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung gesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 17. Juni 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}