{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-108_2015-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_108_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416fa249372d99331771c0dcfd0cee6ed9668489c3ec824b281bde1b798154719ae0ce501b712d22c19d88b03a249ea71c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416fa249372d99331771c0dcfd0cee6ed9668489c3ec824b281bde1b798154719ae0ce501b712d22c19d88b03a249ea71c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_108", "Checksum": "77af9f0f0361a263638dbac6c1c52f71"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 17.06.2015 502 2015 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:44", "Checksum": "10fc0930fb20127211b30edd09c0e80a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nDer Beschwerdeführer hat offensichtlich weder Strafantrag gestellt noch sich ausdrücklich als\nPrivatklägerschaft konstituiert. Ob ihm unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation\nzukommt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da aus einem andern Grund auf die Beschwerde\nnicht einzutreten ist.\n\nd) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\ne) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt\ngrundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\n2. Nach Beschreibung der getätigten polizeilichen Erhebungen und nach summarischer\nWiedergabe aller während des Verfahrens erfolgten Aussagen legt die Staatsanwaltschaft im\nWesentlichen dar, dass von Brandstiftung ausgegangen werden muss und dass das Feuer an\nverschiedenen Orten auf dem Vorplatz gelegt wurde und sich mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit erst nachträglich auf das Innere des Gebäudes ausgebreitet hat. Aus dem\nUmstand, dass keine Spuren für ein gewaltsames Eindringen in die Räumlichkeiten der\nE.________ sowie der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten, könne\nsomit nichts auf die Täterschaft geschlossen werden. Als Hilfsmittel sei wohl ein\nBrandbeschleuniger verwendet worden. Die getätigten spurentechnischen Untersuchungen hätten\njedoch keinen Hinweis auf die verwendeten Mittel geben können. Der Beschwerdeführer habe die\nPolizei erst nachträglich informiert, dass der Halogenscheinwerfer beim Eingang der Werkstatt\nvom Täter manipuliert worden sei; der Scheinwerfer sei gegen die Fassade gedreht worden, so\ndass der Täter unbemerkt das Feuer habe legen können. Da der Scheinwerfer mit Russpartikeln\nstark verschmutzt gewesen sei, hätten keine Fingerabdrücke gesichert werden können. Die\ndurchgeführte DNA-Analyse sei erfolglos gewesen; es habe kein Profil erstellt werden können.\nUnter diesen Umständen hätten keine biologischen Spuren für die Ermittlung der Täterschaft\ngewonnen werden können. Weiteres Beweismaterial (z.B. Videoaufnahmen) läge nicht vor.\nEbenso wenig hätten Zeugen des Tathergangs ermittelt werden können.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\na) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314\nAbs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz,\ndass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die\nBehörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie\nanficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche\nBeweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche\nsachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N.\nSCHMID, StPO-Praxis-kommentar, Zürich 2009, Art. 385 N 4). Er hat darzutun, weshalb der\nangefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht\nder Dinge zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die\nBegründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den\nRechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen,\nund diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende\nVerfahren beziehen (vgl. z.B. BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).\n\nErfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur\nVerbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der\nNachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein\n(Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt\nformalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl\ndie Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die\nbetreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt\nzu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO-\nZIEGLER/KELLER, 2. Aufl., Art. 385 StPO N 4).\n\nb) In seiner Eingabe vom 27. April 2015 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,\ndass er ehrlich nicht nachvollziehen könne, dass die Staatsanwaltschaft gewillt sei, die Brandstifter\ndes verheerenden Feuers in seinem Betrieb einfach davon kommen zu lassen. Da er leider\nfrühzeitig den Verdacht des Vertuschens gehabt habe, habe er die Ermittlungsdefizite der\nBeamten selber zusammengetragen und diese in eine „Chronologie der Ereignisse“ einfliessen\nlassen, die im Anhang beiliege. Diese Chronologie beschreibt die Gründung der Firma im Jahr fff;\ndie Umzüge der Firma; die Bestrebungen, die von der Firma gemietete Liegenschaft zu kaufen;\nKontakte zum Eigentümer dieser Liegenschaft und deren Verwaltung, zu den Organen der Firma,\ndie auf dem Nachbargrundstück ihre Aktivitäten ausübt, sowie zum Betreibungsamt\n(S. 1-5). Danach kommt der Beschwerdeführer auf die Ereignisse des 24. Februar 2015 zu\nsprechen; zieht als Zwischenfazit, dass die Täterschaft der „G.________“ bewiesen sei; zitiert aus\nden Einvernahmeprotokollen und kommentiert diese; zieht wiederum ein Zwischenfazit mit der\nBemerkung, seine Lieblingsserie im Fernsehen sei u.a. die amerikanische Serie „CSI“, in der mit\nviel Fachwissen ans Werk gegangen werde (S. 5-16).\n\n"}