{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-108_2015-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_108_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416fa249372d99331771c0dcfd0cee6ed9668489c3ec824b281bde1b798154719ae0ce501b712d22c19d88b03a249ea71c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416fa249372d99331771c0dcfd0cee6ed9668489c3ec824b281bde1b798154719ae0ce501b712d22c19d88b03a249ea71c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_108", "Checksum": "77af9f0f0361a263638dbac6c1c52f71"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 17.06.2015 502 2015 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:44", "Checksum": "10fc0930fb20127211b30edd09c0e80a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 108\n\nUrteil vom 17. Juni 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher\nBruno C. Lenz\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Sistierung des Verfahrens\n\nBeschwerde vom 27. April 2015 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 23. April 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Am 24. Februar 2014 wurde die Intervention der Kantonspolizei in B.________ auf dem von\nder C.________, deren Inhaber A.________ ist, gemieteten Liegenschaft D.________ wegen\neines Brandfalls verlangt. Im Verlauf der Ermittlungen wurde festgestellt, dass offensichtlich\nBrandstiftung vorlag. Am 26 Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein\nStrafverfahren wegen Brandstiftung gegen A.________. Die Polizei hat diesen zuerst als\nAuskunftsperson und anschliessend als Beschuldigten sowie weitere Personen als\nAuskunftspersonen einvernommen. Zudem wurden durch die Polizei ein Fotodossier und durch\ndas Institut de police scientifique und das Centre universitaire romand de médecine légale Berichte\nzu diesem Ereignis erstellt. Schliesslich wurden verschiedene weitere Dokumente zu den Akten\ngenommen.\n\nMit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen\nBrandstiftung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg, regelte die\nLöschung bzw. die Vernichtung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Unterlagen von\nA.________, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und verweigerte eine Entschädigung im\nSinne von Art. 429 Abs. 1 StPO.\n\nMit Verfügung vom gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des\nStrafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft.\n\nB. Mit Schreiben vom 27. April 2015 wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft. Darin\nführte er unter anderem aus, dass er nicht begreife, warum die Staatsanwaltschaft „als Vertreterin\nder Judikative, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme in die Exekutive“ einfach den\nTeppich des Schweigens über die ganze Angelegenheit ziehe. Er bat darum, die Sache einer\nunvoreingenommenen, höheren Instanz vorzulegen; dies sei die beste Möglichkeit, damit die\nStaatsanwalt ihr Gesicht wahren könne. Diesem Schreiben legte er ein mit „C.________ –\nChronologie“ überschriebenes, 16-seitiges Dokument sowie ein an seinen Anwalt gerichtetes, vom\nMonat Februar 2015 datiertes Schreiben bei.\n\nAuf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin teilte der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben\nvom 18. Mai 2015 mit, dass das Schreiben vom 27. April 2015 als Beschwerde im Sinne von\nArt. 393 ff. StPO zu betrachten und folglich an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015, auf die Beschwerde\nnicht einzutreten.\n\nErwägungen\n\n1. a) Aus der Eingabe vom 27. April 2015 ergibt sich nicht auf den ersten Blick, gegen welche\nVerfügung vom 23. April 2015 sich die Beschwerde richtet. Aufgrund des\nGesamtzusammenhangs, des Umstands, dass der Anwalt des Beschwerdeführers in seinem\nSchreiben vom 18. Mai 2015 von einem zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellten Strafverfahren\ngegen den Beschwerdeführer spricht, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die\nihn betreffende Einstellung des Verfahrens ohnehin nicht in seinen rechtlich geschützten\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 5\n\nInteressen verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), ist davon auszugehen, dass sich die\nBeschwerde gegen die Verfügung richtet, mit der die Sistierung des Strafverfahrens gegen\nUnbekannt angeordnet wurde. Im Übrigen wird diese Sichtweise durch das Schreiben vom\n15. Juni 2015 des Anwalts des Beschwerdeführers bestätigt.\n\nb) Gegen die Sistierung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der\nStrafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 314\nAbs. 5, 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).\n\nDie Sistierungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser aufgeführten\nVerteilschlüssels offenbar nicht zugestellt. Wie und wann er von dieser Kenntnis erlangt hat, ergibt\nsich aus den Akten nicht. Da aber die Verfügung vom 23. April 2015 datiert ist und die Beschwerde\noffensichtlich am 27. April 2015 der Post übergeben worden war, wurde das Rechtsmittel\nrechtzeitig eingereicht.\n\nc) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei\nist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft\ngilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren\nals Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt\n(Abs. 2).\n\n"}