b) In einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2014 237 vom 14. Januar 2015) wurde erwogen, dass die im Beschwerdeverfahren dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung durch die Strafkammer festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.- als angemessen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. Die Staatsanwältin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug B.________ un verzüglich herauszugeben. III. Rechtsanwalt Valentin Aebischer, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers, wird eine Entschädigung von Fr. 432.- (inkl. MWSt) ausgerichtet.