zuverlässig zu werten ist. Aufgrund der Akten ist allenfalls von einem einfachen Tatverdacht auszugehen. Von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne der StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Staatsanwältin anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben. Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 3. a) Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 462.- (Gebühr: Fr. 400.-; Auslagen: Fr. 62.-) dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO).