Schliesslich ergibt sich aus den Akten mangels Vorliegens eines Strafregisterauszugs auch nicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden wäre. Allein auf die vom Beschwerdeführer in einer ersten Zeit abgegebene, aber kurz darauf widerrufene Erklärung bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit abzustellen, ist in concreto nicht statthaft, dies umso mehr als der Beschwerdeführer erklärte, nicht auf den Tacho geschaut zu haben, und er zum Zeitpunkt dieser Erklärung (gegen 06.30 Uhr) offensichtlich noch unter starkem Alkoholeinfluss stand (1.39‰ gegen 04.00 Uhr) und seine Schätzung demzufolge als zu wenig