Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten gilt, für die dem Beschwerdeführer allenfalls eine Überschreitung vorgeworfen wird. Schliesslich ergibt sich aus den Akten mangels Vorliegens eines Strafregisterauszugs auch nicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden wäre.