Weitere Anhaltspunkte zu der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit ergeben sich aus den spärlichen Akten auch einen Monat nach dem inkriminierten Zwischenfall nicht. Namentlich ergeben sich aus diesen keine durch technische Hilfsmittel oder Feststellungen oder Aussagen der Polizei festgehaltenen Geschwindigkeitsangaben. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten gilt, für die dem Beschwerdeführer allenfalls eine Überschreitung vorgeworfen wird.