b) Mit Bezug auf die von ihm am fraglichen Tag gefahrene Geschwindigkeit sagte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Polizei am 14. Dezember 2014 aus, dass er diese „so gegen 150 Km/h“ schätze, dass er aber nicht auf den Tacho geschaut habe. Kurz darauf änderte er diese Aussage in dem Sinne, dass er die erwähnte Geschwindigkeit nicht bestätigen und nicht beziffern könne. Dem den Akten beigelegten Polizeijournal vom 14. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass eine Drittperson gemeldet habe, der Beschwerdeführer fahre „mit erhöhter Geschwindigkeit im Raum Schmitten herum“.