221 Abs. 1 StPO). Ein einfacher Tatverdacht (oder Anfangsverdacht) liegt bereits vor, wenn es aufgrund der wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich ein strafrechtlich relevantes Geschehen abgespielt hat (N. LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N 10 zu Art. 302; N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1211).