Dieser hinreichende Tatverdacht ist zu unterscheiden einerseits vom dringenden Tatverdacht und andererseits vom einfachen Tatverdacht. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (BGer 1B_636/2001 E. 2.2.3), wo ein dringender Tatverdacht gefordert ist (Art. 221 Abs. 1 StPO).