a) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Dieser hinreichende Tatverdacht ist zu unterscheiden einerseits vom dringenden Tatverdacht und andererseits vom einfachen Tatverdacht.