2. Die Staatsanwältin begründet die verfügte Beschlagnahme einzig mit einer „besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG), begangen am 14.2.2014 in Schmitten“. Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Der Beschwerdeführer hält zusammengefasst dafür, dass aufgrund der Akten kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorliege.