b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Dezember 2014, sodass die am 22. Dezember 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine Begründung aufweist, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Als Beschuldigter und Halter des fraglichen Fahrzeugs kommt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zu.