B. Am 22. Dezember 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Dezember 2014. Er beantragt deren Aufhebung und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug herauszugeben. Die Staatsanwältin hat auf Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO) ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG).