Am 16. Dezember 2014 eröffnete die Staatsanwältin gegen A.________ ein Strafverfahren „wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atemalkohol), Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen“. Am gleichen Tag verfügte sie die Beschlagnahme des A.________ gehörenden Fahrzeugs B.________. Am 22. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwältin zudem, dass in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO über die Herausgabe oder Einziehung des Fahrzeuges in einem späteren Entscheid befunden werde.