{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-259_2015-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_259_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411f71c5eb59aa80c6fd6e60baa154b8036fa19213bda74776aff2cd9b1498b71ccd8fdd38d3f97eb5eb445f0f367d809d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411f71c5eb59aa80c6fd6e60baa154b8036fa19213bda74776aff2cd9b1498b71ccd8fdd38d3f97eb5eb445f0f367d809d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_259", "Checksum": "b5bd0332e237a52c4cb27ce14bdd8fb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 14.01.2015 502 2014 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:34:38", "Checksum": "2bfc21ac27daa9f0c5a065ea29df0f77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 259\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Mit Bezug auf die von ihm am fraglichen Tag gefahrene Geschwindigkeit sagte der\nBeschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Polizei am 14. Dezember 2014 aus, dass er\ndiese „so gegen 150 Km/h“ schätze, dass er aber nicht auf den Tacho geschaut habe. Kurz darauf\nänderte er diese Aussage in dem Sinne, dass er die erwähnte Geschwindigkeit nicht bestätigen\nund nicht beziffern könne. Dem den Akten beigelegten Polizeijournal vom 14. Dezember 2014 ist\nzu entnehmen, dass eine Drittperson gemeldet habe, der Beschwerdeführer fahre „mit erhöhter\nGeschwindigkeit im Raum Schmitten herum“. Gemäss Polizeijournal hat der Beschwerdeführer\nunvermittelt Gas gegeben und ist in Richtung Düdingen weitergefahren, als er das neutrale\nPolizeifahrzeug erblickt hat; auf der Höhe Bundtels sei das Fahrzeug eingeholt und angehalten\nworden.\n\nWeitere Anhaltspunkte zu der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit ergeben sich\naus den spärlichen Akten auch einen Monat nach dem inkriminierten Zwischenfall nicht.\nNamentlich ergeben sich aus diesen keine durch technische Hilfsmittel oder Feststellungen oder\nAussagen der Polizei festgehaltenen Geschwindigkeitsangaben. Ebenso wenig ist aus den Akten\nersichtlich, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten gilt, für die dem\nBeschwerdeführer allenfalls eine Überschreitung vorgeworfen wird. Schliesslich ergibt sich aus\nden Akten mangels Vorliegens eines Strafregisterauszugs auch nicht, dass der Beschwerdeführer\nbereits wegen schwerer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden\nwäre. Allein auf die vom Beschwerdeführer in einer ersten Zeit abgegebene, aber kurz darauf\nwiderrufene Erklärung bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit abzustellen, ist in concreto nicht\nstatthaft, dies umso mehr als der Beschwerdeführer erklärte, nicht auf den Tacho geschaut zu\nhaben, und er zum Zeitpunkt dieser Erklärung (gegen 06.30 Uhr) offensichtlich noch unter starkem\nAlkoholeinfluss stand (1.39‰ gegen 04.00 Uhr) und seine Schätzung demzufolge als zu wenig\nzuverlässig zu werten ist. Aufgrund der Akten ist allenfalls von einem einfachen Tatverdacht\nauszugehen. Von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne der StPO und der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.\n\nDie Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Staatsanwältin anzuweisen, das beschlagnahmte\nFahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 4\n\n3. a) Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 462.- (Gebühr:\nFr. 400.-; Auslagen: Fr. 62.-) dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO).\n\nb) In einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2014 237 vom 14. Januar 2015) wurde\nerwogen, dass die im Beschwerdeverfahren dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende\nEntschädigung durch die Strafkammer festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint eine\nEntschädigung von Fr. 400.- als angemessen.\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nII. Die Staatsanwältin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug B.________ un\nverzüglich herauszugeben.\n\nIII. Rechtsanwalt Valentin Aebischer, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers, wird eine\nEntschädigung von Fr. 432.- (inkl. MWSt) ausgerichtet.\n\nIV. Die Verfahrenskosten von Fr. 894.- (Gebühr: Fr. 400.-; Auslagen: Fr. 62.-; Kosten der amtli\nchen Verteidigung: Fr. 432.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.\n\nV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 14. Januar 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}