{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-259_2015-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_259_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411f71c5eb59aa80c6fd6e60baa154b8036fa19213bda74776aff2cd9b1498b71ccd8fdd38d3f97eb5eb445f0f367d809d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411f71c5eb59aa80c6fd6e60baa154b8036fa19213bda74776aff2cd9b1498b71ccd8fdd38d3f97eb5eb445f0f367d809d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_259", "Checksum": "b5bd0332e237a52c4cb27ce14bdd8fb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 14.01.2015 502 2014 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:34:38", "Checksum": "2bfc21ac27daa9f0c5a065ea29df0f77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 259\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2014 259\n\nUrteil vom 14. Januar 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nValentin Aebischer\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Beschlagnahme - Hinreichender Tatverdacht\n\nBeschwerde vom 22. Dezember 2014 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 15. Dezember 2014 wurde A.________ als beschuldigte Person wegen „SVG-StGB\nWiderhandlungen“ von der Polizei einvernommen. Dabei wurde er zu seiner Beziehung zu einer\nDrittperson ganz allgemein und vornehmlich zu seinem Verhalten zu dieser Person am 13./14.\nDezember 2014 befragt. Dabei sagte er unter anderem aus, am frühen Morgen des 14. Dezember\n2014 habe er sich am Steuer seines Fahrzeuges bedroht gefühlt. Ein anderer Fahrzeuglenker\nhabe versucht, ihm den Weg abzuschneiden. Aus Angst habe er Gas gegeben. Er habe versucht\nzu fliehen und habe sehen können, dass das andere Auto ihn verfolge. Er habe Angst bekommen\nund sei in Bundtels Richtung Düdingen abgebogen. In Bundtels habe er das Blaulicht hinter sich\ngesehen und habe angehalten. Vorher habe er nicht bemerkt, dass die Polizei hinter ihm her war.\nEr könne nicht genau sagen, wie schnell er gefahren sei. Er schätze die Geschwindigkeit „so\ngegen 150 km“. In der Folge änderte A.________ seine Aussage in dem Sinne, dass er die\nerwähnte Geschwindigkeit nicht bestätigen könne; er könne die Geschwindigkeit nicht beziffern.\n\nAm 16. Dezember 2014 eröffnete die Staatsanwältin gegen A.________ ein Strafverfahren „wegen\ngrober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG), Fahren in angetrunkenem\nZustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atemalkohol), Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen“. Am\ngleichen Tag verfügte sie die Beschlagnahme des A.________ gehörenden Fahrzeugs\nB.________. Am 22. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwältin zudem, dass in Anwendung von\nArt. 267 Abs. 3 StPO über die Herausgabe oder Einziehung des Fahrzeuges in einem späteren\nEntscheid befunden werde.\n\nB. Am 22. Dezember 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die\nBeschlagnahmeverfügung vom 16. Dezember 2014. Er beantragt deren Aufhebung und die\nStaatsanwaltschaft sei anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug herauszugeben.\n\nDie Staatsanwältin hat auf Stellungnahme verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen\nBeschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO) ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art.\n393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG).\n\nb) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396\nAbs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\nDie angefochtene Verfügung datiert vom 16. Dezember 2014, sodass die am 22. Dezember 2014\nder Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine Begründung aufweist, innert der gesetzlichen\nFrist eingereicht wurde. Als Beschuldigter und Halter des fraglichen Fahrzeugs kommt dem\nBeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zu.\n\n2. Die Staatsanwältin begründet die verfügte Beschlagnahme einzig mit einer „besonders\nkrassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG), begangen am\n14.2.2014 in Schmitten“.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 4\n\nDer Beschwerdeführer hält zusammengefasst dafür, dass aufgrund der Akten kein hinreichender\nTatverdacht gegen ihn vorliege.\n\na) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme nur\nangeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie\nverhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).\nFür Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter\nkonkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar\n2012 E. 2.2.3). Dieser hinreichende Tatverdacht ist zu unterscheiden einerseits vom dringenden\nTatverdacht und andererseits vom einfachen Tatverdacht. Nach der Praxis des Bundesgerichts\nsetzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die\ngleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (BGer\n1B_636/2001 E. 2.2.3), wo ein dringender Tatverdacht gefordert ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Ein\neinfacher Tatverdacht (oder Anfangsverdacht) liegt bereits vor, wenn es aufgrund der\nwahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich ein\nstrafrechtlich relevantes Geschehen abgespielt hat (N. LANDSHUT, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N 10 zu Art. 302; N. SCHMID, Handbuch des\nSchweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1211).\n\n"}