dass auch der zur Stellungnahme eingeladene Beschuldigte keine Anhaltspunkte lieferte, die eine Befangenheit zur begründen vermöchten; dass das Ausstandsgesuch folglich abzuweisen ist; dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO); Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch des Polizeirichters des Saanebezirks in der Sache A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.