dass der Polizeirichter nicht die geringste direkte Beziehung zum Beschuldigten oder dessen allfälligen Rechtsbeistand, sondern einzig eine Lehrer-Schülerin-Beziehung zu dessen Tochter geltend macht; Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass darin kein Umstand zu erblicken ist, der den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte, zumal das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG darstellt (BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005) und die Tochter des Beschuldigten dadurch in den Schulstunden umso weniger gehemmt sein dürfte;