dass bei der Anwendung dieser Bestimmung entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint und nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei oder deren Rechtsvertreter den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (BSK StPO-BOOG, N 38 f. ad Art. 56); dass als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende persönliche Zuneigung oder Abneigung indes nicht schon jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche oder persönliche Verbundenheit in Betracht fällt (BOOG, a.a.O., N 38 40. ad Art. 56);