dass nach Art. 56 Bst. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus andern (als in den vorangehenden Gesetzesbestimmungen erwähnten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte;