dass nach Art. 38 Abs. 2 StPO die Beschwerdeinstanz, folglich die Strafkammer (Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG), die Beurteilung einer Sache zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen kann; dass der Polizeirichter sich auf Art. 56 Bst. f StPO beruft; dass er geltend macht, die Tochter des Beschuldigten besuche die von ihm in einem Gymnasium erteilten Rechtskundestunden; dass es zu verhindern gelte, dass diese Tochter sich in diesen Stunden nicht wohl fühle;