{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-248_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_248_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418b63af956ee7fa72016a81de928b9238821a7fc2eab359025ba70b827eadb1a46ae71bbeda6b3f912623fcead8fd631b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418b63af956ee7fa72016a81de928b9238821a7fc2eab359025ba70b827eadb1a46ae71bbeda6b3f912623fcead8fd631b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_248", "Checksum": "57055f8b738ada7061638220d18c192e"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2014 248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 27.01.2015 502 2014 248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 27.01.2015 502 2014 248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:39:30", "Checksum": "69ffbad00aa2087a99dbc3332730f8f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 27.01.2015 502 2014 248\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2014 248\n\nUrteil vom 27. Januar 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien POLIZEIRICHTER DES SAANEBEZIRKS, Gesuchsteller\n\ni.S. A.________\n\nGegenstand Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)\n\nGesuch vom 9. Dezember 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nerwägend\n\ndass die Kantonspolizei A.________ am 23. September 2014 wegen einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/Std. (nach Abzug der Sicherheitsmarge) in der Stadt\nFreiburg verzeigte;\n\ndass der Vize-Oberamtmann des Saanebezirks A.________ mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2014\nzu einer Busse von Fr. 400.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilte;\n\ndass A.________ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob;\n\ndass die Sache dem Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen wurde;\n\ndass der Polizeirichter des Saanebezirks mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 an die Strafkammer\nvorbringt, in den Ausstand zu treten, und darum ersucht, eine andere Gerichtsbehörde zu\nbezeichnen;\n\ndass der zur Stellungnahme eingeladene A.________ keine Eingabe eingereicht hat;\n\ndass nach Art. 38 Abs. 2 StPO die Beschwerdeinstanz, folglich die Strafkammer (Art. 64 Bst. c und\n85 Abs. 1 JG), die Beurteilung einer Sache zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf\nAntrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage in Abweichung der\nGerichtsstandsvorschriften einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des\nKantons zur Beurteilung überweisen kann;\n\ndass der Polizeirichter sich auf Art. 56 Bst. f StPO beruft;\n\ndass er geltend macht, die Tochter des Beschuldigten besuche die von ihm in einem Gymnasium\nerteilten Rechtskundestunden;\n\ndass es zu verhindern gelte, dass diese Tochter sich in diesen Stunden nicht wohl fühle;\n\ndass nach Art. 56 Bst. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn\nsie aus andern (als in den vorangehenden Gesetzesbestimmungen erwähnten) Gründen,\ninsbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,\nbefangen sein könnte;\n\ndass bei der Anwendung dieser Bestimmung entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei\nobjektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint und nur eine das sozial übliche Mass\nübersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer\nPartei oder deren Rechtsvertreter den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen\nvermag (BSK StPO-BOOG, N 38 f. ad Art. 56);\n\ndass als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende persönliche Zuneigung oder\nAbneigung indes nicht schon jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche oder\npersönliche Verbundenheit in Betracht fällt (BOOG, a.a.O., N 38 40. ad Art. 56);\n\ndass der Polizeirichter nicht die geringste direkte Beziehung zum Beschuldigten oder dessen\nallfälligen Rechtsbeistand, sondern einzig eine Lehrer-Schülerin-Beziehung zu dessen Tochter\ngeltend macht;\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\ndass darin kein Umstand zu erblicken ist, der den objektiven Anschein der Befangenheit zu\nbegründen vermöchte, zumal das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt lediglich eine leichte\nWiderhandlung gemäss Art. 16a SVG darstellt (BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005) und die\nTochter des Beschuldigten dadurch in den Schulstunden umso weniger gehemmt sein dürfte;\n\ndass auch der zur Stellungnahme eingeladene Beschuldigte keine Anhaltspunkte lieferte, die eine\nBefangenheit zur begründen vermöchten;\n\ndass das Ausstandsgesuch folglich abzuweisen ist;\n\ndass keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Das Ausstandsgesuch des Polizeirichters des Saanebezirks in der Sache A.________ wird\nabgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen\nbeim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 27. Januar 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}