In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 247.- (Gebühr: Fr. 200.-; Auslagen: Fr. 47.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Verfahrenskosten von Fr. 247.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.