Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste, dass er seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist und dass der Strafbefehl korrekt zugestellt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. November 2014 die Höhe der im Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 festgesetzten Geldstrafe kritisiert, ist er darauf hinzuweisen, Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass der erwähnte Strafbefehl nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 11. November 2014 ist.