Der Beschwerdeführer wurde am Schluss seiner Einvernahme vom 19. Juli 2014 durch die Kantonspolizei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten hat und dass ihm ein Entscheid zugestellt werden wird. Als Zustelladresse bezeichnete der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit – wie übrigens auch in dem von ihm am 29. September 2014 ausgefüllten Formular zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen – seine Wohnsitzadresse in B.________, an der ihm der Strafbefehl schliesslich zugestellt wurde.