a) Gemäss dem elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 als zur Abholung bereit gemeldet, vom Beschwerdeführer oder einer andern Person jedoch nicht abgeholt, so dass er spätestens am 24. Oktober 2014 als zugestellt zu betrachten ist (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Einsprachefrist von 10 Tagen lief somit am 3. November 2014 ab. Die vom 19. November 2014 datierte und am 21. November 2014 der Post übergebene Einsprache gegen den Strafbefehl wurde somit – wie die Staatsanwältin zu Recht feststellt – verspätet eingereicht.