2. Die Staatsanwältin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 an dessen Wohnsitz zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer vom Strafverfahren Kenntnis gehabt und den Strafbefehl innert der gesetzlichen Frist nicht abgeholt habe, gelte letzterer als am 24. Oktober 2014 zugestellt und sei die Einsprachefrist am 3. November 2014 abgelaufen.