1. a) Gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2014 zugestellt, so dass die am 21. November 2014 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 3 von 4