Mit einem am 11. November 2014 der Post übergebenen Schreiben erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Oktober 2014. Mit Verfügung vom 13. November 2014 stellte die Staatsanwältin fest, dass die Einsprache vom 11. November 2014 verspätet ist. Sie gewährte keine Wiederherstellung der Einsprachefrist und hielt folglich am Strafbefehl fest. B. Am 21. November 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 13. November 2014. Er verlangt implizit insbesondere die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Staatsanwältin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen