Am 28. Oktober 2014 teilte die Staatsanwältin A.________ mit, der Strafbefehl vom 16. Oktober 2014, der ihm mit Gerichtsurkunde zugestellt worden sei, sei mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ oder „Annahme verweigert“ zurückgekommen. Der Strafbefehl gelte als zugestellt. Die Einsprachebzw. Beschwerdefrist laufe ab dem Ende der Aufbewahrungsfrist. Die Staatsanwältin liess A.________ den Strafbefehl am gleichen Tag mit einfacher Post zukommen.