{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-239_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_239_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d9a0f07d349c85c97ecbd05bc9b63de55c6bd3f8087c16a681af73fd93afe5c8284e3c278da1ea4a68549e45bed39736&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d9a0f07d349c85c97ecbd05bc9b63de55c6bd3f8087c16a681af73fd93afe5c8284e3c278da1ea4a68549e45bed39736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_239", "Checksum": "3c0e25dd09b3db0c99c5eb5c8347b943"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.12.2014 502 2014 239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 23.12.2014 502 2014 239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:13", "Checksum": "ea82843ffb0c744dd949094dff734d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.12.2014 502 2014 239\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Eine Partei kann bei Versäumen einer Frist und daraus erwachsendem Rechtsverlust\ndie Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der\nSäumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine\nZustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag\nnach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung\nrechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich\nnach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen\nEntscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem\nVerfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige\nAdresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der\nBehörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 130 III 396 E. 1.2.3).\n\nDer Beschwerdeführer wurde am Schluss seiner Einvernahme vom 19. Juli 2014 durch die\nKantonspolizei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich zur Verfügung der\nStrafverfolgungsbehörden zu halten hat und dass ihm ein Entscheid zugestellt werden wird. Als\nZustelladresse bezeichnete der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit – wie übrigens auch in\ndem von ihm am 29. September 2014 ausgefüllten Formular zu seinen persönlichen und\nfinanziellen Verhältnissen – seine Wohnsitzadresse in B.________, an der ihm der Strafbefehl\nschliesslich zugestellt wurde.\n\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung\neines behördlichen Aktes rechnen musste, dass er seinen prozessualen Obliegenheiten nicht\nnachgekommen ist und dass der Strafbefehl korrekt zugestellt wurde.\n\nDie Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. November 2014 die Höhe der im\nStrafbefehl vom 16. Oktober 2014 festgesetzten Geldstrafe kritisiert, ist er darauf hinzuweisen,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 4\n\ndass der erwähnte Strafbefehl nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 11.\nNovember 2014 ist.\n\nIn diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu\ntragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 247.- (Gebühr: Fr. 200.-;\nAuslagen: Fr. 47.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n\nEine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\nII. Die Verfahrenskosten von Fr. 247.- werden A.________ auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen\nbeim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 23. Dezember 2014/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}