{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-239_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_239_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d9a0f07d349c85c97ecbd05bc9b63de55c6bd3f8087c16a681af73fd93afe5c8284e3c278da1ea4a68549e45bed39736&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d9a0f07d349c85c97ecbd05bc9b63de55c6bd3f8087c16a681af73fd93afe5c8284e3c278da1ea4a68549e45bed39736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_239", "Checksum": "3c0e25dd09b3db0c99c5eb5c8347b943"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.12.2014 502 2014 239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 23.12.2014 502 2014 239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:06:13", "Checksum": "ea82843ffb0c744dd949094dff734d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.12.2014 502 2014 239\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2014 239\n\nUrteil vom 23. Dezember 2014\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist\n\nBeschwerde vom 21. November 2014 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 13. November 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 19. Juli 2014 stellte die Kantonspolizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass\nA.________, ohne im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 zu sein, mit einem Scooter in\nder Stadt Freiburg fuhr.\n\nAm 16. September 2014 erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige gegen A.________ wegen\nFühren eines Motorfahrzeugs ohne im Besitz des entsprechenden Führerausweises zu sein. Am\n25. September 2014 ersuchte die Staatsanwältin A.________, ihr im Hinblick auf die Festsetzung\neiner allfälligen Strafe Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Lage mitzuteilen.\nA.________ kam dieser Aufforderung am 29. September 2014 nach.\n\nMit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 befand die Staatsanwältin A.________ des Führens eines\nMotorfahrzeugs ohne Führerausweis für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer während 2 Jahren\nbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagesansätzen à Fr. 130.- und zu einer Busse von\nFr. 200.-. Zudem auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten.\n\nAm 28. Oktober 2014 teilte die Staatsanwältin A.________ mit, der Strafbefehl vom 16. Oktober\n2014, der ihm mit Gerichtsurkunde zugestellt worden sei, sei mit dem Vermerk „nicht abgeholt“\noder „Annahme verweigert“ zurückgekommen. Der Strafbefehl gelte als zugestellt. Die Einsprachebzw. Beschwerdefrist laufe ab dem Ende der Aufbewahrungsfrist. Die Staatsanwältin liess\nA.________ den Strafbefehl am gleichen Tag mit einfacher Post zukommen.\n\nMit einem am 11. November 2014 der Post übergebenen Schreiben erhob A.________\nEinsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Oktober 2014. Mit Verfügung vom 13. November 2014\nstellte die Staatsanwältin fest, dass die Einsprache vom 11. November 2014 verspätet ist. Sie\ngewährte keine Wiederherstellung der Einsprachefrist und hielt folglich am Strafbefehl fest.\n\nB. Am 21. November 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 13.\nNovember 2014. Er verlangt implizit insbesondere die Wiederherstellung der Einsprachefrist.\n\nDie Staatsanwältin beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer\nBeschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c JG).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2014 zugestellt, so\ndass die am 21. November 2014 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.\n\nb) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nc) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 4\n\n2. Die Staatsanwältin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Strafbefehl dem\nBeschwerdeführer am 17. Oktober 2014 an dessen Wohnsitz zugestellt worden sei. Da der\nBeschwerdeführer vom Strafverfahren Kenntnis gehabt und den Strafbefehl innert der gesetzlichen\nFrist nicht abgeholt habe, gelte letzterer als am 24. Oktober 2014 zugestellt und sei die\nEinsprachefrist am 3. November 2014 abgelaufen.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, vom 17. Oktober 2014 bis zum 7. November 2014 im\nKosovo in den Ferien gewesen zu sein. Er habe den Bruder seiner Schwester beauftragt, nach der\nPost zu schauen. Sehr wahrscheinlich habe dieser die Post abgeholt. Bei der Post in B.________\nkönne nachgefragt werden, wer den Brief abgeholt habe. Auch beim Arbeitgeber könnten\nErkundigungen eingezogen werden. Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer Einwände gegen\ndie Berechnung der im Strafbefehl ausgesprochenen Busse. Ob die Beschwerde damit\nrechtsgenüglich begründet ist, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.\n\na) Gemäss dem elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ wurde der Strafbefehl dem\nBeschwerdeführer am 17. Oktober 2014 als zur Abholung bereit gemeldet, vom Beschwerdeführer\noder einer andern Person jedoch nicht abgeholt, so dass er spätestens am 24. Oktober 2014 als\nzugestellt zu betrachten ist (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Einsprachefrist von 10 Tagen lief\nsomit am 3. November 2014 ab. Die vom 19. November 2014 datierte und am 21. November 2014\nder Post übergebene Einsprache gegen den Strafbefehl wurde somit – wie die Staatsanwältin zu\nRecht feststellt – verspätet eingereicht.\n\n"}