dass Zumholz im Sensebezirk liegt und damit für die Vollstreckbarerklärung im Sinne der Art. 94 ff. IRSG der Gerichtspäsident des Sensebezirks zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. b JG); dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 108 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 IRSG); (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Der Präsident erkennt: I. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung des russischen Strafurteils vom 18. Oktober 2013 gegen A.________ ist der Gerichtspräsident des Sensebezirks. Das Dossier wird zur Behandlung an diesen weitergeleitet.