dass für die Vollstreckbarerklärung der erstinstanzliche Richter am Heimatort der verurteilten Person zuständig ist, wenn letztere weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 StPO; BGE 136 IV 44 E. 1.4; BGer 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2 und 3.3); dass vorliegend A.________ weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, da er am 31. Oktober 2012 nach Deutschland ausgewandert war, und dass sein Heimatort sich im Kanton Freiburg, nämlich in Zumholz befindet;