dass rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates auf dessen Ersuchen und unter gewissen Bedingungen in der Schweiz vollstreckt werden können (Art. 94 ff. des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [SR 351.1]; IRSG) und dass sowohl Russland als auch die Schweiz das Strassburger Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) ratifiziert haben; dass der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts die Richterin oder den Richter bezeichnet, die oder der für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist (Art. 55 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 137 Abs. 3 JG);